Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungen und Leistungen von

Alexander Friedl Software
Hochstr. 68
64285 Darmstadt

nachfolgend calladium® Software Engines genannt.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von calladium® Software Engines, insbesondere für Standard-Softwarelieferungen und Anpassungen, sowie für Software-Entwicklungen, Projektmanagement und Engineeringleistungen. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für die Lieferungen von Hardware gelten die Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten.

§ 2 Angebote

2.1 Angebote von calladium® Software Engines sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von calladium® Software Engines zustande.
2.2 Für den Umfang der Lieferung ist eine Auftragsbestätigung von calladium® Software Engines maßgebend.
2.3 Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich calladium® Software Engines auch nach Bestätigung des Auftrags vor. An Kostenvoranschlägen, Vorentwürfen, und anderen Unterlagen behält sich calladium® Software Engines Eigentums- Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an calladium® Software Engines erteilt wird.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise verstehen sich ab Darmstadt, ausschließlich Verpackung und Versand, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Bei Software, Software-Anpassungen, Software-Entwicklungen, Konzeption- und Design-Arbeiten sind fällig:
50% der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung
40% der Auftragssumme bei Lieferung
10% der Auftragssumme nach erfolgter Abnahme
Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erbrachter Leistung, Waren (Hardware und Fremdsoftware) sind sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Danach tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Bei Eintritt des Annahmeverzugs (§ 4 Ziff. 4.3) wird der restliche offene Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort zur Zahlung fällig. Danach tritt Zahlungsverzug ein. 3.3 Skonti werden von calladium® Software Engines nur gewährt, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von calladium® Software Engines nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit 5 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen (bzw. 8 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen). Zudem wird eine Mahngebühr in Höhe von 5 EUR erhoben. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Lieferfrist

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von calladium® Software Engines. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware- und/oder Softwarebereitstellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten von calladium® Software Engines neu zu vereinbaren.
4.2 Bei Softwareleistungen aller Art, Entwicklungs- oder sonstigen Leistungen gilt die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers bzw. des entwickelten Systems als erfolgt, die Quellcodes gehören nicht zum geschuldeten Lieferumfang.
4.3 Bei Annahmeverzögerung durch den Besteller genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft von calladium® Software Engines zur Begründung des Annahmeverzugs.
4.4 Teillieferungen sind zulässig.
4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt, Krieg, Streik und Aussperrung bei calladium® Software Engines oder im Betrieb des Zulieferanten oder dessen Lieferverzug, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von calladium® Software Engines nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
4.6 Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als in § 4 Ziff. 4.5 genannten Gründen kann der Besteller bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von 1/2 % bis zur Gesamthöhe von max. 5 % vom vereinbarten Preis derjenigen Teile der Gesamtlieferung verlangen, der wegen Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann. Höhere Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Lieferer etwa gestellten Nachfrist. Das Recht des Kunden auf höheren Schadenersatz bei nachgewiesenem grobem Verschulden seitens calladium® Software Engines, sowie zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer calladium® Software Engines gesetzten angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr (Leistungsgefahr und Vergütungsgefahr) geht auf den Besteller über:
5.1 Bei Ablieferung an den vom Besteller bestimmten Ort.
5.2 Wenn Annahmeverzug nach § 4 Ziffer 4.3 eintritt.
5.3 Bei Versendung, wenn die zu liefernden Gegenstände ordnungsgemäß zum Versand gebracht wurden.

§ 6 Installation, Schulung und sonstige Dienstleistungen

6.1 Sämtliche Dienstleistungen, wie Installation, Inbetriebnahme, Funktionstest, Konzepterstellung, Beratung, Schulung und Softwarepräsentationen werden sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, nach tatsächlich geleisteten Stunden (gem. den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen lt. calladium® Software Engines-Preisliste) berechnet. Außerdem übernimmt der Besteller die Kosten für An- und Abreise ab Büro Darmstadt. Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet. Reisekosten und Übernachtung werden nach Einzelnachweis oder nach Wahl von calladium® Software Engines nach den Kilometerpauschalsätzen gemäß der jeweils gültigen calladium® Software Engines-Preisliste, bei Übernachtungen gemäß den Pauschalsätzen der jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien berechnet. Für Verpflegungsmehraufwendungen werden die Pauschalsätze der jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien in Rechnung gestellt. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Bei Installationen hat der Besteller folgende Voraussetzungen zu schaffen: Vor Beginn der Installation müssen die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Bestellers abgeschlossen sein, so daß die Installation sofort nach Ankunft der calladium® Software Engines-Mitarbeiter oder des von calladium® Software Engines beauftragten Subunternehmers begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat der Besteller alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie falls erforderlich, die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu ermöglichen.
6.3 verzögert sich die Installation oder die Inbetriebnahme ohne das Verschulden von calladium® Software Engines, hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit oder weitere erforderliche Reisen von calladium® Software Engines-Mitarbeitern oder des von calladium® Software Engines beauftragten Subunternehmers zu tragen.
6.4 Schulungen und Präsentationen können bis zum 15. Tage vor Kursbeginn kostenfrei abgesagt werden. Die Absage hat schriftlich zu erfolgen. - Bei Absagen bis zum 8. Tage vor Kursbeginn werden 50 % der vereinbarten Gebühr in Rechnung gestellt, bei späterer Absage sind die vollen vereinbarten Gebühren fällig.

§ 7 Abnahme

7.1 Die Abnahme von Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen erfolgt grundsätzlich sofort oder nach Absprache spätestens 14 Tage nach Lieferung mit Funktionstest-Routinen von calladium® Software Engines oder Probeläufen mit vereinbarten Testmethoden.
7.2 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller sowie von calladium® Software Engines zu unterzeichnen ist.
7.3 Ist die Lieferung mängelfrei, bzw. sind etwa aufgetretene Mängel behoben, so ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet. Nimmt er nicht ab, wird calladium® Software Engines ihn unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Abnahme auffordern und gleichzeitig darauf hinweisen, daß mit Ablauf der Frist die Abnahme als erfolgt gilt. Gibt der Besteller die Abnahmeerklärung nicht innerhalb der Frist ab, so gilt sie mit deren Ablauf als abgegeben.
7.4 Etwa bestehende und im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden im Rahmen der Vertragserfüllungspflicht entsprechend dem Auftragsumfang kostenlos von calladium® Software Engines beseitigt.

§ 8 Software-Lizenz

8.1 Software einschließlich nachfolgender Updates werden vom Besteller grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der Besteller erhält das zeitlich unbegrenzte, im Falle von Demo- Probe- oder Testinstallationen jedoch auf 3 Monate beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software zu folgenden Bedingungen:
8.2 Die Software gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf der Zentraleinheit oder im Falle von Netzwerk-Versionen auf dem Netzwerk verwendet werden, auf dem sie erstmals installiert wurde. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet.
Ein Duplizieren der Software und der evtl. zur Verfügung gestellten Dokumentationen ist ausschließlich zu Datensicherungszwecken gestattet. Für duplizierte Software übernimmt calladium® Software Engines keinerlei Gewährleistung und Haftung.
8.3 Der Besteller darf die Software und die zur Verfügung gestellten Dokumentationen keinem Dritten zugänglich machen oder für Zwecke Dritter Software oder Teile davon nutzen oder Dritten Einblick in die Unterlagen geben.
8.4 Weitere Rechte an der Software werden dem Benutzer nicht übertragen.
8.5 Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist pro Verstoß vom Besteller eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten jeweiligen Softwarepreises (bei Standardsoftware gemäß der jeweils gültigen calladium® Software Engines-Preisliste) zu bezahlen.

§ 9 Entwicklungsaufträge

Für von calladium® Software Engines im Rahmen von Entwicklungsaufträgen durchgeführte Software-Entwicklung gelten folgende Bestimmungen:
9.1 Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft, in Ausnahmefällen auch die im Konzept enthaltene Leistungsbeschreibung. Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenheftes bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind.
9.2 Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige zu setzende Nachfristen vom Besteller grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. evtl. Zulieferschwierigkeiten zu bemessen. Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Bestellers zu berücksichtigen, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.
9.3 Nach Lieferung der Entwicklung erfolgt eine Abnahme und eventuelle Fehlerbeseitigung gemäß § 7. Sämtliche weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen. Ausgenommen sind Ansprüche wegen nachgewiesenen groben Verschuldens seitens calladium® Software Engines.

§ 10 Gewährleistung

10.1 Dem Auftraggeber/Lizenznehmer ist bekannt, daß es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu erstellen, daß sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeiten. calladium® Software Engines übernimmt die Gewähr, daß die überlassene Software im wesentlichen die in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel sind nur Fehler, bei denen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungs- und Funktionsbeschreibung abweichen und die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von calladium® Software Engines gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind.
10.2 Die Mängel werden nach Wahl von calladium® Software Engines durch die Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt. Der Auftraggeber stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung.
10.3 Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind Verschleißteile sowie Schäden die auf natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Bedienung oder von calladium® Software Engines nicht ausdrücklich autorisierten Nachbesserungs- und Wartungsarbeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Falls durch eine Mängelrüge calladium® Software Engines Aufwendungen entstehen, die nicht auf Mängeln in dem von calladium® Software Engines gelieferten Produkten beruhen, wird der Auftraggeber die calladium® Software Engines entstandenen Aufwendungen vergüten. Dies gilt insbesondere für den Aufwand der Fehlerlokalisierung.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme.
10.5 Für von calladium® Software Engines gelieferte Hardware sowie nicht von calladium® Software Engines selbst hergestellte Software haftet calladium® Software Engines nur im Umfang der Gewährleistung des Zulieferers.
10.6 Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von calladium® Software Engines erfolglos oder bietet calladium® Software Engines keine fehlerfreie neuere Programmversion, leben die gesetzlichen Rechte des Bestellers auf Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist wieder auf.
10.7 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller das von calladium® Software Engines gelieferte Programm abändert.
10.8 Keine weitere Gewährleistung - calladium® Software Engines schließt für sich jede weitere Gewährleistung bezüglich der Software, evtl. mitgelieferter Handbücher oder sonstiger schriftlicher Materialien aus.

§ 11 Haftung

11.1 calladium® Software Engines haftet nur für von ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bis in Höhe des bezahlten Kaufpreises der von calladium® Software Engines gelieferten Sache. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial erfaßt die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen calladium® Software Engines gleich aus welchem Grund soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch Folgeschäden (wie z.B. Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder anderen finanziellen Verlust).
11.2 Alle Schadenersatzansprüche gegen calladium® Software Engines, calladium® Software Engines-Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- oder Verrichtungs-Gehilfen verjähren nach 12 Monaten ab Schadenseintritt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt, hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
11.3 Hat der Besteller durch schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 234 BGB) in welchem Umfang calladium® Software Engines und der Besteller den Schaden zu tragen haben.
11.4 calladium® Software Engines haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) eintreten

§ 12 Eigentumsvorbehalt

12.1 Alle Waren bleiben das Eigentum von calladium® Software Engines bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller bestehenden Ansprüche auch solcher, die calladium® Software Engines außerhalb des Vertrages zustehen.
12.2 Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet.
12.3 Durch die Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich der Besteller und calladium® Software Engines darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf die calladium® Software Engines übergeht, die die Übereignung annimmt. Der Besteller bleibt dann unentgeltlicher Verwahrer.
12.4 Bei Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt calladium® Software Engines Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von calladium® Software Engines gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
12.5 Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an calladium® Software Engines ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Übersteigen die abgetretenen Forderungen die Forderungen von calladium® Software Engines an den Besteller, so wird calladium® Software Engines für den überschießenden Teil keinen Gebrauch von der Abtretung machen.
12.6 calladium® Software Engines nimmt diese Abtretung an.

§ 13 Schlußbestimmungen

13.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.
13.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
13.3 Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird der Sitz von calladium® Software Engines als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart, wenn beide Vertragspartner Kaufmänner sind.
13.4 Für alle rechtlichen Beziehungen mit calladium® Software Engines gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.